Allgemeine
Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Gabelstaplern,
Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten, Tieflader und
Industriemaschinen der
Fa. Zimmer Hebezeuge u. LKW GmbH, Wittlich
1. Allgemeines
- Geltungsbereich
1.1 Die
vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters
gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von
Gabelstaplern,
Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten, Tieflader und
Industriemaschinen;
Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich
widersprochen.
1.2 Diese
Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige
Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben
Mieter.
1.3 Im
Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben
in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
1.4 Rechtserhebliche
Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter
gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls
nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des
Vermieters freibleibend.
1.6 Ein
Vertrag über die Vermietung bedarf nicht der Schriftform. Werden die
Mietgegenstände mündlich oder telefonisch angefordert, so gilt der
Mietvertrag bereits mit unserer mündliche oder telefonischen Zusage
auf der Basis unserer oben genannten Mietvertragsbedingungen als
abgeschlossen.
1.7 Kurzfristige Stornierungen oder Verschiebungen erteilter Aufträge können nur bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenlos erfolgen. Bei Stornierungen bis 24 Stunden vor Einsatzbeginn berechnen wir 50 % des Auftragswertes. Für Aufträge, die weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn storniert werden, müssen wir den vollen Auftragswert berechnen. Jegliche Terminänderungen sind frühzeitig mitzuteilen.
1.8 Eine Prüfung der korrket angegebenen Kundenadresse hat zu erfolgen. Im Falle eines abweichenden Rechnungsempfängers benötigen wir dessen schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme vor Erstellung der Rechnung, da wir ansonsten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € für die Rechnungsumschreibung berechnen müssen.
2. Allgemeine
Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der
Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die
vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2 Eine
Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen für Schäden, die durch
die Bedienung des Mietobjektes entstanden sind.
2.3 Bei
vermieteten Geräten übernimmt der Mieter jeder Haftung für die
Mietsache, auch für zufällige unverschuldete Wertminderung oder
Untergang.
2.4 Der
Mieter verpflichtet sich, die Maschinen/Geräte zu versichern.
2.5 Der
Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß
einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften,
insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des
Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete
vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß
zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt
zurückzugeben bzw. zur Abholung rechtzeitig frei zu melden.
2.6 Der
Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den
jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen
sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
3. Mängel
bei Überlassung des Mietgegenstandes
3.1 Der
Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn
zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer
Untersuchung trägt der Mieter.
3.2 Bei
Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz
nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt
werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich
gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei
Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen.
4. Haftungsbegrenzung
des Vermieters
4.1 Weitergehende
Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz
von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind,
können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
-
einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
- der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters
beruhen;
- falls
der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im
Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
4.2 Wenn
durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Mieters die Regelungen von Ziffer 4.1 entsprechend.
5. Mietpreis
und Zahlung, Abtretung
zur Sicherung der Mietschuld
5.1 Der
Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich
zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche
(Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden
und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden
zusätzlich berechnet.
5.2 Falls
nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.3 Der
Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene
Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
5.4 Das
Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren
entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
5.5 Ist
der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14
Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der
Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne
Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem
Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und
darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag
zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge,
die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch
anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können,
nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen
Kosten abgerechnet.
5.6 Fällige
Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für
Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten
Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
5.7 Der
Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene
unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
5.8 Der
Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich
erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für
dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter
ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
5.9 Jegliche
Ausfallzeiten während der Anmietzeit, auch in Folge höherer Gewalt
gehen zu Lasten des Mieters.
6. Stillliegeklausel
6.1 Ruhen
die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet
ist, infolge von Um-ständen, die weder der Mieter noch sein
Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik,
innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an
mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11.
Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
6.2 Die
auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit
verlängert.
6.3 Der
Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der
dieser Zeit ent-sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei
Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu
zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche
Prozentsatz von 75 %.
6.4 Der
Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer
Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu
machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen
nachzuweisen.
7.Unterhaltspflicht
des Mieters
7.1 Der
Mieter ist verpflichtet,
a) den
Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die
sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf
seine Kosten durchzuführen;
notwendige
Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen
und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die
Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen
nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
7.2 Der
Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen
und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen
oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung
in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der
Vermieter.
8. Haftung
des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei
Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das
Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht
zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das
Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann,
wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
9. Beendigung
der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
9.1 Der
Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des
Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen
(Freimeldung). Sollte der Mieter die Verpflichtung zur Rückgabe des
Mietgegenstandes nicht einhalten, so ist er zum Schadenersatz
verpflichtet.
9.2 Die
Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu
seiner Inbetrieb-nahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und
vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder
einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens
jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 5.5 letzter
Halbsatz gilt entsprechend.
9.3 Der
Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und
gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung
bereitzuhalten; Ziff. 7.1 b) und c) gelten entsprechend. Fehlende
Betriebsstoffe ergänzt der Vermieter zu den Preisen seiner jeweils
gültigen Preisliste.
9.4 Die
Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des
Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage
ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
10. Verletzung
der Unterhaltspflicht
10.1 Wird
der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt,
dass der Mieter seiner in Ziff. 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht
nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters
in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der
vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
10.2 Der
Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist
dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu
geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen
erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter
in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der
Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
10.3 Die
ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom
Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger
Rücklieferung im Sinne von Ziff. 9.4 nicht unverzüglich und
anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14
Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden
sind.
11. Weitere
Pflichten des Mieters
11.1 Der
Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte
aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem
Mietgegenstand einräumen.
11.2 Sollte
ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte
an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet,
dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige
zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare
schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
11.3 Der
Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des
Mietgegen-standes zu treffen.
11.4 Der
Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und
dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht
von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei
hinzuzuziehen.
11.5 Schäden
am Mietgerät, die nicht Folge normaler Abnutzung sind, muss der
Mieter in jedem Fall ersetzen, sowie Beschädigungen, die eine
Erneuerung desselben zur Folge haben.
11.6 Der
Mieter verpflichtet sich, am Mietfahrzeug täglich den Öl- und
Wasserstand und Luftdruck zu überprüfen und ggf. aufzufüllen.
11.7 Zubehörgegenstände,
die verloren gehen, werden vom Vermieter zu Bruttopreisen in Rechnung
gestellt. Für den Verlust der Fahrzeugpapiere haftet in vollem
Umfang der Mieter.
11.8 Verstößt
der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Ziff.
11.1 bis 11.7 sowie Ziff. 7.1 a-c, so ist er verpflichtet, dem
Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
11.9 Sollte
der Mieter der Verpflichtung zur Fertigmeldung und der Abholung der
Geräte durch den Vermieter oder Abgabe auf dem Betriebsgelände des
Vermieters nicht nachkommen, so ist er zum Schadenersatz
verpflichtet, sowie zur Weiterzahlung der Miettage.
12. Kündigung
12.1
a) Der
über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für
beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das
gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit
hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei
Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt
die Kündigungsfrist
- einen
Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei
Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine
Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart
ist.
12.2 Der
Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne
Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im
Falle von Ziff. 5.5;
b) wenn
nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der
Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Mieters gefährdet wird;
c) wenn
der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder
einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in
Fällen von Verstößen gegen Ziff. 7.1 und gegen Ziff. 11.1.
12.3 Macht
der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 12.2 zustehenden Kündigungsrecht
Gebrauch, findet Ziff. 5.5 in Verbindung mit den Ziffern 9 und 10
entsprechende Anwendung.
12.4 Der
Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom
Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
13. Verlust
des Mietgegenstandes
Sollte
es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen
unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 9.3 obliegende Verpflichtung zur
Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum
Schadenersatz verpflichtet.
14. Sonstige
Bestimmungen
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
15. Anwendbares
Recht und Gerichtsstand
15.1 Der
vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
15.2 Erfüllungsort
für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der
Geschäftssitz des Vermieters.
15.3 Ist
der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wittlich.